Sobald bei einem Umbau oder Abriss Asbest im Spiel ist, fällt im Angebot oder im Gespräch mit dem Fachbetrieb ein Kürzel: TRGS 519. Für viele Bauherren klingt das nach Behördendeutsch. Dahinter steckt aber ein recht logisches System, das festlegt, wer an Asbest arbeiten darf, wie die Baustelle abgesichert wird und was mit dem Abfall passiert. Wer die Grundzüge kennt, kann Angebote besser beurteilen und die eigenen Pflichten als Auftraggeber richtig einordnen.
Was ist die TRGS 519?
TRGS steht für Technische Regeln für Gefahrstoffe. Sie werden vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) erarbeitet und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekannt gegeben. Die TRGS 519 trägt den Titel „Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“, in der Fachsprache kurz ASI-Arbeiten. Die geltende Grundfassung stammt aus dem Jahr 2014 und wurde seitdem mehrfach geändert, zuletzt 2025 bei der Anlage zu Putzen, Spachtelmassen und Fliesenklebern.
Die TRGS 519 ist kein Gesetz, sondern konkretisiert die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Ihr wichtigster Effekt ist die sogenannte Vermutungswirkung: Wer die Regel einhält, kann davon ausgehen, die Anforderungen der Verordnung zu erfüllen. Wer davon abweicht, muss nachweisen, dass seine Lösung mindestens gleich sicher ist.
Abgrenzung zu anderen Regeln
- TRGS 517: natürliche mineralische Rohstoffe, die Asbest enthalten können, etwa im Gleis- und Straßenbau
- TRGS 521: Arbeiten mit alter Mineralwolle – mehr dazu im Ratgeber alte Mineralwolle (KMF) erkennen und entsorgen
- TRGS 524: Schutzmaßnahmen in kontaminierten Bereichen, etwa bei belasteten Böden oder Altlasten
TRGS 519 und die GefStoffV-Novelle 2024
Am 5. Dezember 2024 ist eine umfassende Novelle der Gefahrstoffverordnung in Kraft getreten. Zentrale Asbest-Regeln stehen seither direkt in der Verordnung, vor allem in § 5a (Pflichten des Veranlassers) und § 11a (Anforderungen an Tätigkeiten mit Asbest). Ende 2025 wurde die Verordnung nochmals ergänzt. Die TRGS 519 wird an diese Änderungen angepasst; einzelne Teile wie die Musterformulare für Anzeigen hat der AGS bereits vorab aktualisiert. Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:
- Stichtag Baujahr: Bei Baubeginn nach dem 31. Oktober 1993 wird in der Regel vermutet, dass kein Asbest vorhanden ist. Bei älteren Gebäuden ist mit Asbest zu rechnen.
- Risikobezogener Ansatz: Statt nur zwischen fest und schwach gebundenem Asbest zu unterscheiden, richten sich die Maßnahmen nach der zu erwartenden Faserkonzentration.
- Zulassung und Genehmigung: Für Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos brauchen Betriebe eine behördliche Zulassung. Für Abbrucharbeiten mit Asbest im niedrigen und mittleren Risikobereich ist eine Genehmigung vorgeschrieben, die nach der Übergangsregel bis zum Ablauf des 19. Dezember 2026 nachzuweisen ist.
- Qualifikation: Die Sachkunde der verantwortlichen Person und die Fachkunde (Grundkenntnisse Asbest) der Beschäftigten sind bis spätestens 5. Dezember 2027 nachzuweisen.
| Risikobereich | Faserkonzentration | Bedeutung in der Praxis |
|---|---|---|
| unterhalb der Risikobereiche | unter 1.000 Fasern/m³ | keine asbestspezifischen Anforderungen, staubmindernde Maßnahmen genügen |
| niedriges Risiko | unter 10.000 Fasern/m³ (Akzeptanzkonzentration) | z. B. anerkannte emissionsarme Verfahren |
| mittleres Risiko | 10.000 bis 100.000 Fasern/m³ | erweiterte technische und persönliche Schutzmaßnahmen |
| hohes Risiko | über 100.000 Fasern/m³ (Toleranzkonzentration) | nur zugelassene Betriebe, umfassende Abschottung |
Die Kernpflichten nach TRGS 519 im Überblick
Gefährdungsbeurteilung und Arbeitsplan
Vor Beginn der Arbeiten prüft der Fachbetrieb, welche asbesthaltigen Materialien betroffen sind, welche Verfahren infrage kommen und in welchen Risikobereich die Tätigkeit fällt. Daraus entsteht ein schriftlicher Arbeitsplan mit Ablauf, Schutzmaßnahmen, Ausrüstung und Entsorgungsweg.
Sachkunde und Aufsicht
Die Gefährdungsbeurteilung und die Festlegung der Schutzmaßnahmen muss eine sachkundige Person verantworten. Auf der Baustelle muss während der gesamten Tätigkeit eine weisungsbefugte, sachkundige Aufsichtsperson anwesend sein. Die TRGS 519 unterscheidet dabei verschiedene Qualifikationsstufen: den umfassenden, behördlich anerkannten Sachkundelehrgang nach Anlage 3 und die Sachkunde für Tätigkeiten geringeren Umfangs nach Anlage 4 C.
Anzeige bei der Behörde
Tätigkeiten mit Asbest sind spätestens eine Woche vor Beginn der zuständigen Arbeitsschutzbehörde anzuzeigen, in Baden-Württemberg der Gewerbeaufsicht. Eine Kopie geht an den Unfallversicherungsträger. Art und Umfang der Anzeige hängen vom Risikobereich ab: Es gibt unternehmensbezogene Anzeigen für niedriges und mittleres Risiko und objektbezogene Anzeigen für Baustellen mit hohem Risiko.
Schutzmaßnahmen auf der Baustelle
Je nach Risikobereich reichen die Maßnahmen von staubarmen Verfahren und feuchtem Arbeiten bis zur kompletten Abschottung. Bei höherem Risiko wird der Arbeitsbereich als Schwarzbereich vom sauberen Weißbereich getrennt, erreichbar nur über eine Personenschleuse. Eine Unterdruckhaltung sorgt dafür, dass keine Fasern nach außen gelangen. Beschäftigte tragen Atemschutz und Einwegschutzanzüge. Für viele Standardsituationen gibt es anerkannte emissionsarme Verfahren, die sogenannten BT-Verfahren, veröffentlicht in der DGUV Information 201-012.
Unterweisung und arbeitsmedizinische Vorsorge
Alle Beschäftigten werden vor Beginn anhand einer Betriebsanweisung über Gefahren, Schutzmaßnahmen und Verhalten im Notfall unterwiesen. Zusätzlich haben sie Anspruch auf arbeitsmedizinische Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Der Betrieb dokumentiert, wer wann an welchen Asbestarbeiten beteiligt war. Diese Aufzeichnungen sind wichtig, weil Erkrankungen erst sehr spät auftreten können und dann nachvollziehbar sein muss, wo eine Belastung bestand.
Entsorgung und Freigabe
Asbesthaltige Abfälle werden staubdicht verpackt, gekennzeichnet und als gefährlicher Abfall entsorgt, zum Beispiel unter den Abfallschlüsseln 17 06 05* (asbesthaltige Baustoffe) oder 17 06 01* (asbesthaltiges Dämmmaterial). Bei abgeschotteten Bereichen wird vor der Aufhebung eine Freigabemessung der Raumluft durchgeführt, üblicherweise nach VDI 3492.
Was bedeutet die TRGS 519 für Bauherren und Eigentümer?
Die TRGS 519 richtet sich an Arbeitgeber, also an die ausführenden Betriebe. Als Auftraggeber sind Sie trotzdem nicht außen vor. Nach § 5a GefStoffV müssen Sie als Veranlasser dem Betrieb vor Beginn alle Ihnen vorliegenden Informationen zur Bau- und Nutzungsgeschichte mitteilen, soweit sie Gefahrstoffe betreffen. Diese Pflicht gilt ausdrücklich auch für private Haushalte.
Wählen Sie den Betrieb sorgfältig aus. Diese Fragen helfen bei der Prüfung:
- Kann der Betrieb seine Sachkunde nach TRGS 519 nachweisen?
- Liegen die erforderliche Anzeige und – je nach Arbeit – Genehmigung oder Zulassung vor?
- Gibt es einen schriftlichen Arbeitsplan mit nachvollziehbaren Schutzmaßnahmen?
- Sind Freigabemessung und Entsorgungsnachweise Bestandteil des Angebots?
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Kostenlose Besichtigung anfragenGilt die TRGS 519 auch für Heimwerker?
Formal regelt die TRGS 519 den Schutz von Beschäftigten. Wer als Privatperson allein im eigenen Haus arbeitet, ist nicht Arbeitgeber im Sinne der Verordnung. Das heißt aber nicht, dass alles erlaubt ist. Abfallrechtliche Pflichten gelten für jeden, und viele Entsorger nehmen asbesthaltige Abfälle nur fachgerecht verpackt oder mit Nachweis eines Fachbetriebs an. Sobald Helfer gegen Bezahlung mitarbeiten, kann zudem ein Beschäftigungsverhältnis vorliegen.
Unabhängig von der Rechtslage bleibt das Gesundheitsrisiko dasselbe. Asbestbedingte Erkrankungen treten oft erst Jahrzehnte nach dem Kontakt auf, und freigesetzte Fasern verteilen sich im ganzen Haus. Ohne Schutzausrüstung, geeignete Sauger und Abschottung lassen sich die Anforderungen der TRGS 519 im Privathaushalt kaum nachbilden. Wie Sie verdächtige Bauteile zuverlässig einordnen, lesen Sie im Ratgeber Asbest erkennen: typische Fundstellen.
TRGS 519 in der Praxis: kurz zusammengefasst
Die TRGS 519 sorgt dafür, dass Asbest nur von qualifizierten Betrieben, mit geplanter Schutztechnik und dokumentierter Entsorgung entfernt wird. Für Sie als Bauherr bedeutet das: Informationen zum Gebäude bereitstellen, einen Betrieb mit nachgewiesener Sachkunde beauftragen und auf vollständige Unterlagen achten.
SOMO Abbruch verfügt über die Sachkunde nach TRGS 519 sowie nach TRGS 521 und TRGS 524 und ist Mitglied im Deutschen Abbruchverband e.V. Wir übernehmen die Asbestsanierung nach TRGS 519 mit sortenreiner Trennung und lückenlosen Entsorgungsnachweisen – in Stuttgart und der Region.
Häufige Fragen
Wie lange ist ein Sachkundenachweis nach TRGS 519 gültig?
Die Sachkunde muss regelmäßig durch Fortbildungslehrgänge aufgefrischt werden, in der Regel alle sechs Jahre. Ohne Auffrischung verliert der Nachweis seine Gültigkeit. Fragen Sie im Zweifel nach dem Datum des letzten Lehrgangs.
Wo finde ich den Text der TRGS 519?
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe veröffentlicht die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) kostenlos auf ihrer Website. Dort sind auch Hinweise zu Änderungen und Musterformulare zu finden. Für Bauherren genügen in der Regel die Grundzüge.
Gilt die TRGS 519 auch für Asbest im Putz oder Fliesenkleber?
Ja. Asbesthaltige Putze, Spachtelmassen und Fliesenkleber fallen ausdrücklich in den Anwendungsbereich. Für diese Materialien enthält die TRGS 519 eine eigene Anlage mit Hinweisen zur Gefährdungsbeurteilung und zu geeigneten Verfahren.
Was passiert, wenn ein Betrieb gegen die TRGS 519 verstößt?
Verstöße gegen die zugrunde liegende Gefahrstoffverordnung können von der Arbeitsschutzbehörde mit Anordnungen, Baustopps und Bußgeldern geahndet werden. Für den Auftraggeber drohen Verzögerungen, zusätzliche Reinigungskosten und unter Umständen Haftungsfragen. Ein sorgfältig ausgewählter Fachbetrieb ist daher auch im eigenen Interesse.
