Wer in Baden-Württemberg ein Haus, eine Halle oder einen Anbau abreißen will, sucht meist nach der „Abrissgenehmigung“. Die Landesbauordnung kennt den Begriff so nicht. Für den Abbruch gibt es zwei Wege: Er ist entweder verfahrensfrei oder wird im Kenntnisgabeverfahren angezeigt. Welcher Weg gilt, entscheidet vor allem die Gebäudeklasse. Daneben können Genehmigungen aus ganz anderen Rechtsgebieten nötig sein, die viele Bauherren erst bemerken, wenn der Bagger schon bestellt ist.
Braucht man in Baden-Württemberg eine Abrissgenehmigung?
Ausgangspunkt ist § 49 LBO BW: Errichtung und Abbruch baulicher Anlagen stehen zunächst unter Genehmigungsvorbehalt. Für den Abbruch greifen aber zwei Sonderregeln, die diesen Grundsatz in der Praxis verdrängen:
- § 50 Abs. 3 LBO BW – bestimmte Abbrüche sind verfahrensfrei.
- § 51 Abs. 3 LBO BW – beim Abbruch aller übrigen Anlagen und Einrichtungen wird das Kenntnisgabeverfahren durchgeführt.
Eine Baugenehmigung mit inhaltlicher Prüfung und Bescheid ist für den reinen Abbruch damit nicht vorgesehen. Das klingt nach weniger Bürokratie, verlagert aber Verantwortung: Im Kenntnisgabeverfahren prüft die Behörde nicht, ob alles stimmt. Sie als Bauherr stehen dafür ein.
Rechtsstand: Maßgeblich ist die LBO BW in der Neufassung vom 16. März 2026 (GBl. 2026 Nr. 44). Die hier beschriebenen Abbruchregeln gelten in dieser Form seit dem Gesetz für das schnellere Bauen vom 18. März 2025, das am 28. Juni 2025 in Kraft trat. Die Neufassung von 2026 enthält sie unverändert.
Verfahrensfreier Abbruch nach § 50 Abs. 3 LBO BW
Ohne baurechtliches Verfahren dürfen Sie abbrechen:
- Anlagen, deren Errichtung selbst verfahrensfrei ist (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit dem Anhang),
- freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 3,
- sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m – etwa Mauern, Einfriedungen oder Masten.
Gebäudeklassen kurz erklärt
Die Gebäudeklassen sind in § 2 Abs. 4 LBO BW definiert. Es kommt auf die Höhe an (gemessen von der Geländeoberfläche im Mittel bis zum Fußboden des obersten Geschosses mit Aufenthaltsraum), auf Zahl und Größe der Nutzungseinheiten und darauf, ob das Gebäude freisteht.
| Gebäudeklasse | Typisches Beispiel | Abbruchverfahren |
|---|---|---|
| GK 1 | Freistehendes Ein- oder Zweifamilienhaus bis 7 m Höhe, höchstens zwei Nutzungseinheiten mit zusammen bis 400 m² | verfahrensfrei |
| GK 2 | Doppelhaushälfte oder Reihenhaus mit denselben Grenzen, aber nicht freistehend | Kenntnisgabeverfahren |
| GK 3 | Sonstige Gebäude bis 7 m Höhe, etwa ein kleineres Mehrfamilienhaus | freistehend verfahrensfrei, angebaut Kenntnisgabeverfahren |
| GK 4 und 5 | Höhere Gebäude, etwa mehrgeschossige Wohn- und Geschäftshäuser | Kenntnisgabeverfahren |
Kleine Anlagen aus dem Anhang
Über § 50 Abs. 1 und den Anhang sind unter anderem verfahrensfrei: Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten bis 40 m³ Brutto-Rauminhalt im Innenbereich (im Außenbereich bis 20 m³), Garagen und überdachte Stellplätze bis 50 m² Grundfläche und 3 m mittlerer Wandhöhe außerhalb des Außenbereichs sowie Terrassenüberdachungen im Innenbereich bis 30 m². Was ohne Verfahren errichtet werden darf, darf in aller Regel auch ohne Verfahren abgebrochen werden.
Kenntnisgabeverfahren beim Abbruch: Unterlagen und Fristen
Alles, was nicht verfahrensfrei ist – etwa die Doppelhaushälfte, das angebaute Werkstattgebäude oder das viergeschossige Mietshaus –, reichen Sie im Kenntnisgabeverfahren ein. Die Behörde erteilt dabei keine Genehmigung. Sie zeigen das Vorhaben mit vollständigen Unterlagen an und dürfen nach Ablauf einer Wartefrist beginnen.
Welche Bauvorlagen nötig sind
Die Bauvorlagen für den Abbruch regelt § 12 der Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO):
- ein Übersichtsplan im Maßstab 1:500 mit Bezeichnung des Grundstücks nach Straße und Hausnummer,
- Angaben zu Lage und Nutzung der abzubrechenden Anlage,
- die Bestätigung des beauftragten Fachunternehmers, dass er über die notwendige Befähigung verfügt – insbesondere Kenntnisse in Standsicherheitsfragen und im Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie praktische Abbrucherfahrung – und über die nötigen Einrichtungen und Geräte,
- die Bestätigung des Bauherrn, dass er erforderliche Genehmigungen nach anderen Vorschriften, insbesondere dem Denkmalschutzrecht, beantragt hat.
Fehlen dem Unternehmen eigene Kenntnisse in Standsicherheitsfragen, muss es bestätigen, dass ein geeigneter Tragwerksplaner hinzugezogen wird. Die Unternehmerbestätigung darf nachgereicht werden, muss der Baurechtsbehörde aber vor Beginn der Abbrucharbeiten vorliegen.
Abfallverwertungskonzept nach Landesrecht
Baden-Württemberg verlangt zusätzlich nach § 3 Abs. 4 Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz (LKreiWiG) ein Abfallverwertungskonzept, wenn ein Vorhaben mit Abbruch in einem baurechtlichen Verfahren eingereicht wird. Darin stehen die erwarteten Abfallarten und -mengen mit Abfallschlüssel sowie die geplanten Entsorgungswege. Wichtig: Fehlt das Konzept im Kenntnisgabeverfahren, sind die Bauvorlagen unvollständig – und die Wartefrist beginnt nicht zu laufen.
Wann Sie anfangen dürfen
Nach § 59 Abs. 4 LBO BW darf mit der Ausführung zwei Wochen nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der Baurechtsbehörde begonnen werden, sofern der Beginn nicht untersagt wird. Spätestens bei Baubeginn muss an der Baustelle ein dauerhaftes, von der Straße aus lesbares Schild mit Bezeichnung des Vorhabens, Entwurfsverfasser, Bauleiter und Unternehmer angebracht sein (§ 12 Abs. 3 LBO BW).
Genehmigungen außerhalb der LBO, die oft übersehen werden
Selbst ein verfahrensfreier Abriss kann an Vorschriften scheitern, die mit der Landesbauordnung nichts zu tun haben.
Denkmalschutz
Ein Kulturdenkmal darf nach § 8 Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde zerstört oder beseitigt werden. In Baden-Württemberg hängt der Schutz nicht allein von einer Eintragung in ein Verzeichnis ab. Fragen Sie im Zweifel bei der unteren Denkmalschutzbehörde nach, bevor Sie Aufträge vergeben.
Erhaltungssatzung und Sanierungsgebiet
Liegt das Grundstück im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung, bedarf bereits der Rückbau einer Genehmigung nach § 172 BauGB. Auch in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten kann eine gemeindliche Genehmigung erforderlich sein.
Zweckentfremdung von Wohnraum
Einige Städte haben Zweckentfremdungsverbote erlassen. In Stuttgart gilt eine solche Satzung derzeit bis zum 31. Dezember 2030; die Stadt nennt den Abbruch von Wohnraum ausdrücklich als Fall der Zweckentfremdung. Wer dort ein bewohnbares Haus abreißen will, sollte die Genehmigungsfrage vorab mit der Stadt klären.
Artenschutz, Bäume und öffentlicher Raum
§ 44 Bundesnaturschutzgesetz verbietet es, Fortpflanzungs- und Ruhestätten geschützter Arten zu beschädigen oder zu zerstören – auch wenn sie gerade nicht genutzt werden. Mauersegler-Nester unter Dachrinnen oder Fledermausquartiere in Rollladenkästen sind bei älteren Häusern keine Seltenheit. Das Regierungspräsidium Stuttgart nennt für Gebäude mit Brutvögeln als Regel einen Arbeitszeitraum von August/September bis März. Hinzu kommen örtliche Baumschutzsatzungen und, wenn Container oder Gerüst auf öffentlicher Fläche stehen, eine Erlaubnis für deren Nutzung.
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Kostenlose Besichtigung anfragenSo bereiten Sie den Abriss rechtssicher vor
- Gebäudeklasse bestimmen: Höhe, Nutzungseinheiten und Grenzbebauung klären – daraus folgt verfahrensfrei oder Kenntnisgabe.
- Sonderrecht abfragen: Denkmal, Erhaltungssatzung, Zweckentfremdung, Artenschutz und Bäume bei Stadt oder Landratsamt prüfen.
- Schadstoffe erkunden: Bei Gebäuden, die vor dem Asbestverbot von 1993 errichtet wurden, gehört eine Erkundung an den Anfang. Wie das abläuft, erklärt unser Ratgeber zum Schadstoffgutachten vor dem Abbruch.
- Fachunternehmen beauftragen: Es liefert die Bestätigung nach § 12 LBOVVO und plant Rückbau, Trennung und Entsorgung.
- Nachbarn einbinden: Bei Grenzbebauung, Hanglage oder Unterfangung lohnt eine Beweissicherung an Nachbargebäuden vor dem ersten Maschineneinsatz.
- Anschlüsse stilllegen: Strom, Gas, Wasser, Abwasser und Telekommunikation rechtzeitig beim jeweiligen Versorger abmelden und trennen lassen.
Wie der eigentliche Abbruch eines Gebäudes danach technisch abläuft – von der Entkernung bis zur besenreinen Übergabe –, hängt von Bauweise, Grundstück und Nachbarschaft ab. In den dicht bebauten Halbhöhenlagen rund um Stuttgart ist die Baustellenlogistik oft anspruchsvoller als der Abbruch selbst.
Typische Fehler beim Abriss in Baden-Württemberg
- Eine Doppelhaushälfte wie ein freistehendes Haus behandelt und ohne Kenntnisgabe abgerissen.
- Das Abfallverwertungskonzept vergessen, sodass die Zwei-Wochen-Frist nie zu laufen begann.
- Den Abbruch in der Brutzeit begonnen, obwohl Nester am Dach bekannt waren.
- Asbest- oder PAK-haltige Bauteile erst während des Abbruchs entdeckt – mit Baustopp und Mehrkosten.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand im November 2026 vereinfacht wieder und ist kein Ersatz für eine Rechtsberatung. Verbindlich sind die amtlichen Gesetzestexte und die Auskunft Ihrer Baurechtsbehörde; örtliche Satzungen können zusätzliche Anforderungen stellen.
Häufige Fragen
Darf ich eine Garage oder Gartenhütte ohne Verfahren abreißen?
Wäre die Errichtung nach dem Anhang zu § 50 LBO BW verfahrensfrei, ist es in der Regel auch der Abbruch – etwa bei Garagen bis 50 m² Grundfläche und 3 m mittlerer Wandhöhe außerhalb des Außenbereichs. Angebaute Nebengebäude, die diese Grenzen überschreiten, können ins Kenntnisgabeverfahren fallen. Abfall-, Arbeitsschutz- und Naturschutzrecht gelten in jedem Fall.
Muss mein Nachbar dem Abriss zustimmen?
Nein, das Kenntnisgabeverfahren setzt keine Zustimmung der Nachbarn voraus. Deren zivilrechtliche Rechte, etwa bei Schäden oder beim Betreten ihres Grundstücks, bleiben aber bestehen. Eine frühe und offene Information beugt Konflikten vor.
Was passiert, wenn ohne das erforderliche Kenntnisgabeverfahren abgerissen wird?
Die Baurechtsbehörde kann die Arbeiten einstellen lassen, außerdem kommt ein Bußgeldverfahren in Betracht. Oft teurer sind die Folgen: fehlende Entsorgungsbelege, ungeklärte Schadstofffunde oder Schäden am Nachbarhaus ohne dokumentierten Ausgangszustand.
Fallen für das Kenntnisgabeverfahren Gebühren an?
Ja, Baurechtsbehörden erheben in der Regel Gebühren nach ihrem jeweiligen Gebührenrecht. Die Höhe ist örtlich unterschiedlich, deshalb lohnt eine kurze Nachfrage bei der zuständigen Behörde. Hinzu kommen gegebenenfalls Kosten für Pläne, Gutachten und das Abfallverwertungskonzept.
Wo reiche ich die Unterlagen für den Abbruch ein?
Bei der zuständigen unteren Baurechtsbehörde – je nach Ort ist das die Stadt, die Gemeinde oder das Landratsamt. Viele Behörden in Baden-Württemberg nehmen Bauvorlagen inzwischen digital entgegen. Lassen Sie sich den Eingang der vollständigen Unterlagen bestätigen, weil davon der früheste Abbruchtermin abhängt.
