Wer abreißt, erzeugt Abfall – und zwar in großen Mengen. Ob Beton, Ziegel, Holz oder Asbestzement: Für jeden Abfall muss belegbar sein, wohin er gegangen ist und wie er verwertet oder beseitigt wurde. Diese Belege werden umgangssprachlich als Entsorgungsnachweise bezeichnet. Rechtlich steckt dahinter ein Zusammenspiel aus Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV), Nachweisverordnung (NachwV) und Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV). Dieser Ratgeber ordnet die Begriffe und zeigt, welche Papiere Sie als Bauherr erwarten sollten.
Entsorgungsnachweis: Was der Begriff rechtlich bedeutet
Im Alltag meint „Entsorgungsnachweis“ jeden Beleg über eine ordnungsgemäße Entsorgung. Im Abfallrecht ist der Begriff enger: Der Entsorgungsnachweis ist ein formales Dokument der Nachweisverordnung für gefährliche Abfälle, das vor der Entsorgung zwischen Abfallerzeuger, Entsorgungsanlage und Behörde abgestimmt wird. Für nicht gefährliche Abfälle gelten andere Dokumentationspflichten, vor allem aus der GewAbfV.
| Abfallart | Rechtsgrundlage | Typische Belege |
|---|---|---|
| Nicht gefährliche Bau- und Abbruchabfälle, etwa Beton, Ziegel, Metalle, unbelastetes Holz | §§ 8, 9 GewAbfV | Liefer- und Wiegescheine, Übernahmeerklärung des Entsorgers, Fotos und Lagepläne der Trennung |
| Gefährliche Abfälle, etwa Asbest, PAK, PCB | § 50 KrWG, NachwV | Entsorgungs- oder Sammelentsorgungsnachweis, Begleit- oder Übernahmescheine |
| Gemischte Bau- und Abbruchabfälle (AVV 17 09 04) | § 9 GewAbfV | Nachweis der Zuführung zu einer Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlage |
Grundpflichten nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz
Das KrWG legt die Spielregeln fest, die alle weiteren Vorschriften ausgestalten:
- Abfallhierarchie (§ 6 KrWG): Vermeidung vor Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling, sonstiger Verwertung und Beseitigung.
- Getrennthaltung (§ 9 KrWG): Abfälle sind getrennt zu sammeln und zu behandeln, soweit das für eine ordnungsgemäße Verwertung erforderlich ist.
- Vermischungsverbot (§ 9a KrWG): Gefährliche Abfälle dürfen grundsätzlich nicht mit anderen Abfällen vermischt werden.
- Beauftragung Dritter (§ 22 KrWG): Wer einen Dritten mit der Entsorgung beauftragt, bleibt für die Erfüllung der Pflichten verantwortlich, bis die Entsorgung endgültig und ordnungsgemäß abgeschlossen ist.
Als Abfallerzeuger gilt nach § 3 Abs. 8 KrWG jede Person, durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen. Besitzer ist nach § 3 Abs. 9 KrWG, wer die tatsächliche Sachherrschaft über die Abfälle hat. Beim Abbruch kommen damit sowohl der Bauherr als auch das Abbruchunternehmen in Betracht. In der Praxis übernimmt der Fachbetrieb die Nachweisführung; wer welche Rolle hat, sollte trotzdem eindeutig im Vertrag stehen.
GewAbfV: Bau- und Abbruchabfälle trennen und dokumentieren
Für Bau- und Abbruchabfälle verlangt § 8 Abs. 1 GewAbfV, dass Erzeuger und Besitzer zehn Fraktionen jeweils getrennt sammeln, befördern und vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuführen:
| Fraktion | Abfallschlüssel (AVV) |
|---|---|
| Glas | 17 02 02 |
| Kunststoff | 17 02 03 |
| Metalle einschließlich Legierungen | 17 04 01 bis 17 04 07 und 17 04 11 |
| Holz | 17 02 01 |
| Dämmmaterial | 17 06 04 |
| Bitumengemische | 17 03 02 |
| Baustoffe auf Gipsbasis | 17 08 02 |
| Beton | 17 01 01 |
| Ziegel | 17 01 02 |
| Fliesen und Keramik | 17 01 03 |
Ausnahmen müssen begründet werden
Die Trennpflicht entfällt nach § 8 Abs. 2 GewAbfV nur, wenn die getrennte Sammlung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist – etwa weil auf einem engen Innenstadtgrundstück kein Platz für mehrere Container ist. Mehrkosten, die durch einen möglichen, aber unterlassenen selektiven Rückbau vermeidbar gewesen wären, werden bei dieser Abwägung herausgerechnet. Werden Gemische gebildet, sind sie nach § 9 GewAbfV einer Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlage zuzuführen.
Die Dokumentationspflicht
Nach § 8 Abs. 3 GewAbfV ist die getrennte Sammlung zu dokumentieren, etwa mit Lageplänen, Fotos sowie Liefer- oder Wiegescheinen. Die Verwertung wird durch eine Erklärung des Übernehmers belegt, die Name, Anschrift, Masse und den beabsichtigten Verbleib enthält. Die Unterlagen sind der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Fallen bei einer Maßnahme insgesamt nicht mehr als 10 Kubikmeter Abfall an, gelten diese Pflichten nicht.
Für mineralische Abfälle, die als Ersatzbaustoff wieder eingebaut werden sollen, ist seit dem 1. August 2023 zusätzlich die Ersatzbaustoffverordnung zu beachten. Praktische Hinweise zu Containern und Sortierung finden Sie im Ratgeber Bauschutt entsorgen.
Gefährliche Abfälle: Nachweisverfahren nach der NachwV
Gefährlich ist ein Abfall, wenn sein Abfallschlüssel in der AVV mit einem Sternchen gekennzeichnet ist. Beim Abbruch typisch sind:
- 17 06 05* asbesthaltige Baustoffe, etwa Asbestzementplatten oder Floor-Flex-Platten
- 17 06 03* Dämmmaterial, das gefährliche Stoffe enthält, etwa alte Mineralwolle
- 17 03 01* kohlenteerhaltige Bitumengemische, etwa Teerpappen
- 17 02 04* Holz, Glas oder Kunststoff mit gefährlichen Stoffen, etwa mit Holzschutzmitteln behandeltes Holz
- 17 09 02* PCB-haltige Bau- und Abbruchabfälle, etwa bestimmte Fugenmassen
Für diese Abfälle verlangt § 50 KrWG einen Nachweis vor und nach der Entsorgung. Die Nachweisverordnung setzt das um: Vor Beginn wird ein Entsorgungsnachweis oder – bei Übergabe an einen Sammelentsorger – ein Sammelentsorgungsnachweis geführt. Jeder Transport wird mit Begleitschein oder Übernahmeschein belegt. Die Nachweisführung läuft grundsätzlich elektronisch über das elektronische Abfallnachweisverfahren (eANV).
Einstufung per Deklarationsanalyse
Ob ein Abfall gefährlich ist, lässt sich nicht immer am Material ablesen. Für viele Bauabfälle gibt es in der AVV einen Schlüssel mit und einen ohne Sternchen, sogenannte Spiegeleinträge. Die Zuordnung erfolgt dann anhand einer Analyse – etwa bei Bauschutt mit teerhaltigen Anstrichen oder bei Holz unbekannter Herkunft. Entsorgungsanlagen verlangen diese Deklarationsanalyse häufig vor der Annahme. Planen Sie dafür Vorlauf ein, damit beladene Container nicht tagelang auf der Baustelle stehen.
Kleinmengen und private Haushaltungen
Erzeuger, bei denen im Jahr insgesamt nicht mehr als zwei Tonnen gefährliche Abfälle anfallen, sind nach § 2 Abs. 2 NachwV von der Pflicht zum Entsorgungsnachweis befreit; Übernahmescheine sind trotzdem zu führen. Für private Haushaltungen gelten die Nachweis- und Registerpflichten nach § 50 Abs. 4 und § 49 Abs. 6 KrWG nicht. Unabhängig davon muss ein beauftragter Fachbetrieb belegen können, wohin die Abfälle gegangen sind – fragen Sie gezielt nach Kopien.
Register und Aufbewahrung
Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger gefährlicher Abfälle führen nach § 49 KrWG ein Register. Belege sind mindestens drei Jahre aufzubewahren, bei Beförderern mindestens zwölf Monate. Wer asbest- oder PAK-haltige Bauteile im Rahmen einer Schadstoffsanierung ausbauen lässt, sollte sich die Nachweisnummern geben lassen und zu den Bauakten nehmen.
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Kostenlose Besichtigung anfragenDiese Belege sollten Sie als Bauherr erhalten
- das Abfallverwertungskonzept, in Baden-Württemberg bei verfahrenspflichtigen Vorhaben nach § 3 Abs. 4 LKreiWiG
- eine Liste der Abfallarten mit AVV-Schlüssel und geschätzten Mengen
- Wiege- oder Lieferscheine je Fraktion mit Datum und Annahmestelle
- Erklärungen der Übernehmer über die Art der Verwertung
- bei gefährlichen Abfällen die Nachweisnummern und Begleit- oder Übernahmescheine
- Fotos der getrennten Sammlung auf der Baustelle
SOMO Abbruch trennt Abbruchabfälle sortenrein und übergibt lückenlose Entsorgungsnachweise. So lässt sich gegenüber Behörde, Käufer oder Bank jederzeit belegen, dass der Rückbau ordnungsgemäß abgewickelt wurde.
Bewahren Sie die Unterlagen auch über die gesetzlichen Mindestfristen hinaus bei den Bauakten auf. Wird das Grundstück später verkauft oder neu bebaut, fragen Käufer, Gutachter und Baugrundsachverständige häufig nach der Vorgeschichte. Lückenlose Belege zeigen dann, dass Schadstoffe ordnungsgemäß entfernt wurden und keine Altlasten im Boden zurückgeblieben sind.
Hinweis: Dieser Überblick gibt den Stand November 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die geltenden Fassungen von KrWG, GewAbfV, NachwV und AVV sowie die Auskünfte Ihrer Abfallrechtsbehörde.
Häufige Fragen
Was ist das eANV?
Das elektronische Abfallnachweisverfahren ist das bundesweite System, über das Nachweise für gefährliche Abfälle digital geführt und mit elektronischer Signatur unterzeichnet werden. Erzeuger, Beförderer und Entsorger tauschen darüber Entsorgungsnachweise und Begleitscheine aus. Private Bauherren haben damit meist nur indirekt zu tun, weil der Fachbetrieb die Nachweise führt.
Brauche ich bei einer kleinen Renovierung auch Entsorgungsbelege?
Fallen insgesamt nicht mehr als 10 Kubikmeter Bau- und Abbruchabfälle an, entfallen die Trenn- und Dokumentationspflichten der GewAbfV. Die Grundpflichten des KrWG gelten aber weiter. Gefährliche Abfälle wie Asbest müssen immer getrennt gehalten und über zugelassene Stellen entsorgt werden.
Was steht auf einem Wiegeschein?
Ein Wiegeschein der Annahmestelle nennt in der Regel Datum, Fahrzeug, Abfallart oder Abfallschlüssel, Herkunft und das ermittelte Gewicht. Er ist Grundlage der Abrechnung und zugleich der wichtigste Alltagsbeleg für eine ordnungsgemäße Entsorgung.
Wer haftet, wenn ein Unternehmen Abbruchabfälle illegal entsorgt?
Zunächst das Unternehmen selbst; unerlaubter Umgang mit Abfällen kann nach § 326 StGB sogar strafbar sein. Nach § 22 KrWG bleibt aber auch der Auftraggeber bis zum ordnungsgemäßen Abschluss der Entsorgung verantwortlich. Vollständige Belege sind deshalb Ihr bester Schutz.
Gilt das Abfallverwertungskonzept auch für verfahrensfreie Abbrüche?
Nach den Hinweisen des Umweltministeriums Baden-Württemberg ist es vorzulegen, wenn der Abbruch Teil eines baurechtlich verfahrenspflichtigen Vorhabens ist – auch wenn der Abbruch für sich genommen verfahrensfrei wäre. Für isolierte verfahrensfreie Abbrüche entsteht diese Vorlagepflicht nicht; die abfallrechtlichen Pflichten gelten trotzdem.
